BAG - Urteil vom 12.06.2019
7 AZR 429/17
Normen:
GG Art. 12; GG Art. 20 Abs. 3; TzBfG § 14 Abs. 2;
Fundstellen:
AuR 2020, 43
BB 2019, 2806
BB 2019, 2874
BB 2020, 439
EzA TzBfG § 14 Nr. 138
EzA-SD 2019, 4
NJW 2020, 92
NZA 2019, 1563
NZA-RR 2020, 54
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 18.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 21/17
ArbG Stuttgart, vom 17.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5914/15

Verfassungskonforme Auslegung des Vorbeschäftigungsverbots bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen GrundKriterien für eine Unzumutbarkeit der Anwendung des Vorbeschäftigungsverbots des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfGBewertung einer lange zurückliegenden geringfügigen Nebenbeschäftigung in verfassungskonformer Auslegung des Vorbeschäftigungsverbots

BAG, Urteil vom 12.06.2019 - Aktenzeichen 7 AZR 429/17

DRsp Nr. 2019/16187

Verfassungskonforme Auslegung des Vorbeschäftigungsverbots bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund Kriterien für eine Unzumutbarkeit der Anwendung des Vorbeschäftigungsverbots des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG Bewertung einer lange zurückliegenden geringfügigen Nebenbeschäftigung in verfassungskonformer Auslegung des Vorbeschäftigungsverbots

Orientierungssätze: 1. Das Verbot einer sachgrundlosen Befristung im Falle einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG greift nicht, wenn seine Anwendung für die Parteien unzumutbar wäre. Der Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist in diesem Fall im Wege der verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift einzuschränken (Rn. 16 f.). 2. Das Verbot ist unzumutbar, wenn eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Dazu genügt allein ein Zeitablauf von etwa neun Jahren nicht (Rn. 18 f., 26).