Soweit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbs. 1 SGB V in der Fassung des Gesundheits-Strukturgesetzes Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber freiwillig Versicherten ungleich behandelt werden, ist dies verfassungswidrig. Das Erfordernis einer Vorversicherungszeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11SGB V ist nicht verfassungswidrig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]