BVerfG - Beschluss vom 02.02.2023
1 BvR 187/21
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 3 S. 1; GG Art. 9 Abs. 1;
Fundstellen:
DVBl 2023, 593
D_V 2023, 481
NJW 2023, 976
NVwZ 2023, 666
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 05.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 104/19
SchlHOLG, vom 16.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 238/19

Verfassungsmäßige Garantie des Prinzips freier sozialer Gruppenbildung aus privater Initiative unabhängig vom Staat; Reichweite des Benachteiligungsverbots in Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG

BVerfG, Beschluss vom 02.02.2023 - Aktenzeichen 1 BvR 187/21

DRsp Nr. 2023/3097

Verfassungsmäßige Garantie des Prinzips freier sozialer Gruppenbildung aus privater Initiative unabhängig vom Staat; Reichweite des Benachteiligungsverbots in Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 3 S. 1; GG Art. 9 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer ist langjähriges Mitglied der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) und deren Landesvorsitzender in (...); er wendet sich gegen seinen Ausschluss aus einem Sportverein. In diesen Verein wurde er 2014 als Mitglied aufgenommen. In den Jahren 2015 und 2016 versuchte der Verein, ihn auszuschließen. Im Jahr 2018 änderte der Verein seine Satzung und bestimmte in § 2 Zweck und Aufgaben des Vereins neu. Die Regelung lautet insoweit: