BAG - Urteil vom 28.08.2019
10 AZR 549/18
Normen:
RL 2011/7/EU Art. 12 Abs. 3; GG Art. 1 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; TVG § 5 Abs. 4; SokaSiG § 7 Abs. 2; SokaSiG Anl. 27; BGB § 134; BGB § 138; VTV 2014 § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 und Nr. 12 und Nr. 23 und Nr. 40; BGB § 276 Abs. 1 S. 1; BGB § 286 Abs. 3; VTV 2014 § 20 Abs. 1;
Fundstellen:
AP Bau Nr. 373
BAGE 167, 361
BB 2019, 2995
EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 159
EzA-SD 2019, 13
NZA 2019, 1732
ZIP 2019, 2369
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 12.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 765/18
ArbG Wiesbaden, vom 29.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 555/17

Verfassungsmäßiger Zinssatz für ausstehende Sozialkassenbeiträge in der BauwirtschaftRückwirkende Erstreckung einer Rechtsnorm im Tarifrecht mit Wirkung auf Außenseiter

BAG, Urteil vom 28.08.2019 - Aktenzeichen 10 AZR 549/18

DRsp Nr. 2019/17093

Verfassungsmäßiger Zinssatz für ausstehende Sozialkassenbeiträge in der Bauwirtschaft Rückwirkende Erstreckung einer Rechtsnorm im Tarifrecht mit Wirkung auf Außenseiter

1. Der tarifliche Zinssatz auf ausstehende Sozialkassenbeiträge in der Bauwirtschaft in Höhe von 1 % der Beitragsforderung für jeden angefangenen Monat des Verzugs ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Er verstößt weder gegen Grundrechte noch gegen § 138 BGB. 2. Der Gesetzgeber ist gehalten und befugt, das System der Tarifautonomie auszugestalten. Er kann Rechtsformen schaffen und ändern, durch die die Geltung von Tarifverträgen auf Außenseiter erstreckt wird. Orientierungssätze: 1. Der Tatsachenvortrag einer Partei, der kein Geständnis auf eine Behauptung der darlegungsbelasteten Partei darstellt, kann im Weg der freien Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO auch dann berücksichtigt werden, wenn sich der Vortrag nachteilig für die sich äußernde Partei auswirkt (Rn. 20).