BVerfG - Beschluß vom 29.01.1990
1 BvR 42/82
Normen:
ArbGG § 54 Abs. 1 ; BGB § 615 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 3 Art. 20 Abs. 3 ; KSchG § 9 Abs. 1, Abs. 2 § 10 ;
Fundstellen:
DB 1990, 1042
DRsp VI(614)135a-d
EzA § 9 nF KSchG Nr. 34
NJW 1990, 1843
NZA 1990, 535
ZTR 1990, 250
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 30.03.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 738/80

Verfassungsmäßigkeit der §§ 9, 10 KSchG

BVerfG, Beschluß vom 29.01.1990 - Aktenzeichen 1 BvR 42/82

DRsp Nr. 1992/81

Verfassungsmäßigkeit der §§ 9, 10 KSchG

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob Lohnverzugsansprüche nach § 615 BGB grundsätzlich in ihrem Bestand durch Art. 14 Abs. 2 GG geschützt sind. Hier wäre die Eigentumsgarantie schon deshalb nicht verletzt, weil diese Ansprüche im Kündigungsschutzprozeß durch §§ 9 und 10 KSchG in einer Weise modifiziert sind, die auch als Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterläge.2. Ein Lohnverzugsanspruch (§ 615 BGB) kann nur entstehen, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Das Ende des Arbeitsverhältnisses ergibt sich, soweit gesetzlicher Kündigungsschutz gilt, aus dem Kündigungsschutzgesetz. Ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, so wird das Arbeitsverhältnis zwar über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus fortgesetzt, hängt aber in seinem Bestand davon ab, ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber von ihrem an bestimmte tatsächliche Voraussetzungen geknüpften Gestaltungsrecht, das durch einen Antrag nach § 9 KSchG ausgeübt wird, Gebrauch machen.