1. Es kann dahingestellt bleiben, ob Lohnverzugsansprüche nach § 615BGB grundsätzlich in ihrem Bestand durch Art. 14 Abs. 2GG geschützt sind. Hier wäre die Eigentumsgarantie schon deshalb nicht verletzt, weil diese Ansprüche im Kündigungsschutzprozeß durch §§ 9 und 10KSchG in einer Weise modifiziert sind, die auch als Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterläge.2. Ein Lohnverzugsanspruch (§ 615BGB) kann nur entstehen, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Das Ende des Arbeitsverhältnisses ergibt sich, soweit gesetzlicher Kündigungsschutz gilt, aus dem Kündigungsschutzgesetz. Ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, so wird das Arbeitsverhältnis zwar über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus fortgesetzt, hängt aber in seinem Bestand davon ab, ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber von ihrem an bestimmte tatsächliche Voraussetzungen geknüpften Gestaltungsrecht, das durch einen Antrag nach § 9KSchG ausgeübt wird, Gebrauch machen.
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