BVerfG - Beschluß vom 10.03.1989
1 BvR 1539/88
Normen:
AVG § 41 § 42 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; RVO § 1265 ;
Fundstellen:
SozSich 1989, 312
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 25.11.1986 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 An 51/83
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 30.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 An 10/87
BSG, vom 11.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BA 18/88

Verfassungsmäßigkeit der Anknüpfung an die Unterhaltspflicht für Geschiedenenwitwenrente

BVerfG, Beschluß vom 10.03.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 1539/88

DRsp Nr. 2005/17029

Verfassungsmäßigkeit der Anknüpfung an die Unterhaltspflicht für Geschiedenenwitwenrente

1. § 42 AVG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Danach wird der früheren Ehefrau nach dem Tode des Versicherten grundsätzlich nur dann Rente gewährt, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den Vorschriften des Ehegesetzes oder aus sonstigen Gründen zu leisten hatte oder wenn er im letzten Jahr vor dem Tode Unterhalt geleistet hat. 2. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber zulässigerweise an die Unterhaltsersatzfunktion der Geschiedenen-Witwenrente angeknüpft, ohne daß er von Verfassungs wegen gehalten gewesen wäre, bereits dem Gedanken einer Teilhabe der früheren Ehefrau an den während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften des Versicherten Rechnung tragen zu müssen.

Normenkette:

AVG § 41 § 42 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; RVO § 1265 ;

Gründe:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde den Zulässigkeitsanforderungen des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entspricht, wonach sie erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden kann. Denn jedenfalls hat sie aus anderen Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.