BVerfG - Beschluß vom 12.05.1976
1 BvL 31/73
Normen:
AFG § 117 Abs. 2 ; AVAVG § 96 Abs. 1 ; BGB § 622 Abs. 2 ; BetrAVG § 3 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ; KSchG § 1 § 9 § 10 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 42, 176
AP Nr. 1 zu § 117 AFG
AuR 1976, 348
BB 1976, 1077
BGBl I 1976, 2218
DB 1976, 1678
JuS 1977, 57
JZ 1976, 554
NJW 1976, 2117
SGb 1977, 293
WM 1976, 897
ZfS 1976, 310
ZfSH 1976, 304
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 20.09.1973 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 Ar 49/73

Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Abfindung auf Arbeitslkosengeld

BVerfG, Beschluß vom 12.05.1976 - Aktenzeichen 1 BvL 31/73

DRsp Nr. 1996/6854

Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Abfindung auf Arbeitslkosengeld

»Es ist mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) nicht vereinbar, wenn eine Abfindung, die ein Arbeitnehmer bei vorzeitiger Auflösung seines Arbeitsverhältnisses durch Vergleich erhält, in voller Höhe zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führt.«

Normenkette:

AFG § 117 Abs. 2 ; AVAVG § 96 Abs. 1 ; BGB § 622 Abs. 2 ; BetrAVG § 3 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ; KSchG § 1 § 9 § 10 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

A.

Das Vorlageverfahren betrifft die Frage, inwieweit es verfassungsrechtlich zulässig ist, eine Abfindung, die einem Arbeitnehmer bei vorzeitiger Auflösung seines Arbeitsverhältnisses gewährt wird, auf das Arbeitslosengeld anzurechnen.

I.

Grundsätzlich ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, solange noch ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. Erhält ein Arbeitnehmer bei Auflösung seines Arbeitsverhältnisses eine pauschale Abfindung, bleibt es vielfach unklar, inwieweit sie Arbeitsentgelt enthält und welcher Teil andere Ansprüche des Arbeitnehmers ausgleicht. In der Regel wird eine solche Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Anders ist es, wenn die Abfindung in bestimmten Fällen der vorzeitigen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gewährt wird.