A.
Das Vorlageverfahren betrifft die Frage, inwieweit es verfassungsrechtlich zulässig ist, eine Abfindung, die einem Arbeitnehmer bei vorzeitiger Auflösung seines Arbeitsverhältnisses gewährt wird, auf das Arbeitslosengeld anzurechnen.
I.
Grundsätzlich ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, solange noch ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. Erhält ein Arbeitnehmer bei Auflösung seines Arbeitsverhältnisses eine pauschale Abfindung, bleibt es vielfach unklar, inwieweit sie Arbeitsentgelt enthält und welcher Teil andere Ansprüche des Arbeitnehmers ausgleicht. In der Regel wird eine solche Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Anders ist es, wenn die Abfindung in bestimmten Fällen der vorzeitigen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gewährt wird.
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