BVerfG - Beschluß vom 02.10.1995
1 BvR 1357/94
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 Art. 19 Abs. 3 ; RHG § 1 Abs. 2 ; RHGAVO § 3 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 1996, 584
NVwZ 1996, 372

Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes

BVerfG, Beschluß vom 02.10.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 1357/94

DRsp Nr. 2005/16791

Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes

Die Befugnis einer juristischen Person des Privatrechts, eine Verfassungsbeschwerde zu erheben (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG), hängt namentlich von der Art der wahrzunehmenden Aufgaben und der Funktion ab, in der sie von dem beanstandeten Akt der öffentlichen Gewalt betroffen ist. Besteht diese Funktion in der Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben, ist also die juristische Person als Teil der öffentlichen Verwaltung im materiellen Sinn betroffen, ist sie insoweit - ungeachtet ihrer privat- oder öffentlich-rechtlichen Organisationsform - nicht grundrechtsfähig.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 Art. 19 Abs. 3 ; RHG § 1 Abs. 2 ; RHGAVO § 3 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes durch das Gesetz vom 17. Juni 1993 (BGBl I S. 912).

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Grundsätzliche nicht geklärte verfassungsrechtliche Fragen wirft die Verfassungsbeschwerde nicht auf; ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Rechten angezeigt.