BVerfG - Beschluß vom 22.04.1953
1 BvL 54/52
Normen:
FTG (Feiertagsgesetz) Bayern Art. 16 ; GG Art. 72 Abs. 1 Art. 74 Nr. 12 Art. 100 Abs. 1 Art. 125 ;
Fundstellen:
BVerfGE 2, 232
DÖV 1953, 382
Vorinstanzen:
LAG Bayern - Beschluß vom 17.06.1952,

Verfassungsmäßigkeit der bayerischen Vorschriften über Lohnzahlung an Feiertagen

BVerfG, Beschluß vom 22.04.1953 - Aktenzeichen 1 BvL 54/52

DRsp Nr. 1996/7210

Verfassungsmäßigkeit der bayerischen Vorschriften über Lohnzahlung an Feiertagen

»Die Lohnzahlung an Feiertagen war bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 2. August 1951 (BGBl. I S. 479) in Bayern bundesrechtlich nicht erschöpfend geregelt. Das Land Bayern konnte daher gesetzliche Vorschriften über die Gewährung von Lohnzuschlägen für Feiertagsarbeit erlassen.«

Normenkette:

FTG (Feiertagsgesetz) Bayern Art. 16 ; GG Art. 72 Abs. 1 Art. 74 Nr. 12 Art. 100 Abs. 1 Art. 125 ;

Gründe:

I.

Bei dem Landesarbeitsgericht Bayern als Berufungsgericht ist ein Rechtsstreit H. gegen Sch. anhängig. Der Kläger macht gegen die Beklagte, seine Arbeitgeberin, einen Anspruch auf Zahlung eines Lohnzuschlags für Feiertagsarbeit in der unstreitigen Höhe von 68,55 DM geltend. Er behauptet, er habe in der Zeit zwischen 2. Oktober 1950 und 19. September 1951 an zehn Feiertagen gearbeitet und deshalb nach § 16 des Bayer. Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage vom 15. Dezember 1949 GVBl. 1950 S.41 - (im folgenden: Feiertagsgesetz) Anspruch auf einen Lohnzuschlag in Höhe von 100 % für diese Tage. Die Beklagte lehnt die Zahlung ab, da ein Feiertagszuschlag in ihrem Gewerbe weder üblich noch tragbar und auch in den tariflichen Bestimmungen nicht vorgesehen sei.