BSG - Beschluß vom 27.09.1988
12 BK 50/88
Normen:
AFG § 168 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 16.04.1987 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 Kr 139/84
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 17.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 Kr 92/87

Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht ausländischer Arbeitnehmer für Arbeitslosenversicherung

BSG, Beschluß vom 27.09.1988 - Aktenzeichen 12 BK 50/88

DRsp Nr. 2005/17203

Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht ausländischer Arbeitnehmer für Arbeitslosenversicherung

Das Prinzip des solidarischen Ausgleichs der Finanzierungslast bedeutet u.a., daß nicht jeder Beitragspflichtige auch uneingeschränkt als unmittelbarer Nutznießer des Systemes in Betracht kommen muß. Die Beitragspflicht von Personen, die wegen besonderer persönlicher Verhältnisse keinen oder geringen Nutzen vom System der sozialen Sicherheit haben, verstößt deshalb aus sich heraus noch nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze.

Normenkette:

AFG § 168 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, weil Gründe, die zur Zulassung der Revision führen könnten, nicht hinreichend dargelegt worden sind (§ 160a Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beigeladene zu 2) in der Zeit vom 1. Mai 1983 bis Juni 1985 als Staatsangehörige von Trinidad mit einer damals nur mit auflösender Bedingung erteilten Aufenthaltserlaubnis der Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung unterlag.