BVerfG - Beschluß vom 13.12.1990
1 BvR 1056/88
Normen:
BeamtVG § 2 ; BEG § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 § 126 Abs. 1 Satz 2 ; Dritte DV-BEG § 22 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Satz 2 ; Haager Protokoll Nr. 1 zum Israelabkommen vom 10. September 1952 Teil 1 Nr. 7;
Fundstellen:
NJW 1991, 3269
NVwZ 1992, 159
Vorinstanzen:
I. LG Berlin - Urteil vom 09.01.1987 - 191.O.12/86,
KG, vom 12.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 644/87
BGH, vom 31.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen IX ZR 18/88

Verfassungsmäßigkeit der Berechnungsgrundlage der Berufsschadensrente nach BEG

BVerfG, Beschluß vom 13.12.1990 - Aktenzeichen 1 BvR 1056/88

DRsp Nr. 2004/15560

Verfassungsmäßigkeit der Berechnungsgrundlage der Berufsschadensrente nach BEG

Werden die in § 83 Abs. 1 Satz 1 und § 126 Abs. 1 Satz 2 BEG enthaltenen gesetzlichen Regelungen dahin ausgelegt, daß als letztlich maßgebliche Grundlage für die Berechnung auch der Berufsschadensrente nur das Grundgehalt und der Ortszuschlag eines vergleichbaren Bundesbeamten in Betracht kommen, so ist damit eine Berücksichtigung der den Beamten und Versorgungsempfängern zustehenden jährlichen Sonderzuwendung bei der Rentenberechnung einfachrechtlich ebenso ausgeschlossen wie ein selbständiger Anspruch des Entschädigungsberechtigten auf die Gewährung einer 13. Monatsrente. Unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes ist dies von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

Normenkette:

BeamtVG § 2 ; BEG § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 § 126 Abs. 1 Satz 2 ; Dritte DV-BEG § 22 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Satz 2 ; Haager Protokoll Nr. 1 zum Israelabkommen vom 10. September 1952 Teil 1 Nr. 7;

Gründe: