BVerfG - Beschluß vom 18.04.1989
1 BvR 1295/88
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; RVO § 394 § 395 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 23.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 514/87

Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gemäß §§ 394, 395 RVO

BVerfG, Beschluß vom 18.04.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 1295/88

DRsp Nr. 2005/17025

Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gemäß §§ 394, 395 RVO

1. Die fachgerichtliche Auslegung von §§ 394 und 395 RVO ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. 2. Wegen des den Vorschriften zugrundeliegenden Schutz- und Ordnungszwecks ist der Arbeitgeber grundsätzlich darauf beschränkt, die von dem Arbeitnehmer zu übernehmenden Sozialversicherungsbeiträge im Wege des Lohnabzugsverfahrens gegenüber diesem geltend zu machen. Im Falle einer zwischenzeitlich erfolgten Beendigung des Arbeitsverhältnisses scheidet eine Erstattung regelmäßig auch dann aus, wenn der Arbeitnehmer die versäumte Abführung der Beiträge nicht zu vertreten hat.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; RVO § 394 § 395 ;

Gründe:

1. Das Urteil verstößt nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG).