GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) § 4 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) § 5; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) § 6 Abs. 1 S. 1, 2; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) § 8 Abs. 2 S. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) § 8 Abs. 3 S. 2; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 15 Abs. 1; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 22; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TVÜ § 8 Nr. 4
BAGE 149, 297
BAGE 2015, 297
BB 2015, 52
DB 2014, 7
NZA 2015, 827
TVÜ § 8 Nr. 4
Vorinstanzen:
LAG München, vom 25.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 64/12
ArbG München, vom 05.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 16064/10
Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Anspruchs auf Höhergruppierungsgewinn nach § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund auf Fälle der fiktiven Höhergruppierung
BAG, Urteil vom 16.10.2014 - Aktenzeichen 6 AZR 661/12
DRsp Nr. 2014/18286
Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Anspruchs auf Höhergruppierungsgewinn nach § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund auf Fälle der fiktiven Höhergruppierung
Die Beschränkung des Anspruchs auf Höhergruppierungsgewinn nach § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund auf Fälle der fiktiven Höhergruppierung ab dem 1. Oktober 2007 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1GG.Orientierungssätze:1. Die Beschränkung des Anspruchs auf Höhergruppierungsgewinn nach § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund auf Fälle der fiktiven Höhergruppierung ab dem 1. Oktober 2007 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1GG. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Umstands, dass es in Einzelfällen zu einer Besserstellung der von § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Bund erfassten Beschäftigten gegenüber denjenigen kommen kann, die den Bewährungsaufstieg nach BAT/BAT-O bereits vor dem 1. Oktober 2007 vollzogen haben bzw. hätten.
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