BVerfG - Beschluß vom 21.01.1975
2 BvR 193/74
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 28 Abs. 1 Art. 38 Abs. 1 Art. 137 Abs. 1 ; LandtagsG (Gesetz Nr. 970 über den Landtag des Saarlandes vom 20. Juni 1973) § 3 Abs. 1 Buchst. c § 13 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu Art. 137 GG
BVerfGE 38, 326
BayVBl 1975, 330
DÖV 1975, 489
DVBl 1975, 991
JR 1975, 457
JuS 1975, 525
MDR 1975, 469
NJW 1975, 633
NJW 1975, 683

Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des passiven Wahlrechts

BVerfG, Beschluß vom 21.01.1975 - Aktenzeichen 2 BvR 193/74

DRsp Nr. 1996/8188

Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des passiven Wahlrechts

»1. Außerhalb der Ermächtigung in Art. 137 Abs. 1 GG ist eine Beschränkung des passiven Wahlrechts in Anknüpfung an ein Dienstverhältnis durch ein einfaches Gesetz nicht zulässig.2. Art. 137 Abs. 1 GG betrifft nicht nur die Wählbarkeit der dort genannten Personengruppen im engeren Sinn - die Möglichkeit, sich um ein Mandat zu bewerben, sich als Kandidat aufstellen zu lassen, gewählt werden zu können und die Wahl anzunehmen -, sondern auch die Wählbarkeit im weiteren Sinn - insbesondere die Möglichkeit, das Mandat während der Legislaturperiode innezuhaben und auszuüben.3. Zu den Angestellten des öffentlichen Dienstes im Sinne des Art. 137 Abs. 1 GG gehören auch die leitenden Angestellten eines privaten Unternehmens - gleichgültig, ob Versorgungsbetrieb oder nicht -, das von der öffentlichen Hand beherrscht wird.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 28 Abs. 1 Art. 38 Abs. 1 Art. 137 Abs. 1 ; LandtagsG (Gesetz Nr. 970 über den Landtag des Saarlandes vom 20. Juni 1973) § 3 Abs. 1 Buchst. c § 13 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

(einschließlich Abweichender Meinung[en])

A.

I.