BVerfG - Beschluß vom 27.02.1973
2 BvL 27/69
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 Art. 20 Abs. 3 Art. 80 Abs. 1 S. 1 ; HAG § 1 Abs. 4 § 4 Abs. 1, Abs. 2 § 5 Abs. 1 § 17 § 19 Abs. 2 S. 1, S. 4 ; TVG § 4 Abs. 1 § 5 ;
Fundstellen:
BVerfGE 34, 307
AP Nr. 7 zu § 19 HAG
BArbBl 1974, 135
BayVBl 1973, 408
BB 1973, 987
NJW 1973, 1320
SAE 1973, 174
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 07.07.1969 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 510/68

Verfassungsmäßigkeit der durch Heimarbeiterausschüsse Entgeltsfestsetzungen

BVerfG, Beschluß vom 27.02.1973 - Aktenzeichen 2 BvL 27/69

DRsp Nr. 1996/8093

Verfassungsmäßigkeit der durch Heimarbeiterausschüsse Entgeltsfestsetzungen

»Die von den Heimarbeitsausschüssen getroffenen bindenden Festsetzungen für Entgelte und sonstige Vertragsbedingungen sind als Rechtsregeln der gleichen Art wie die normativen Bestimmungen eines Tarifvertrages anzusehen. Sie gewinnen diese ihre Qualität als Rechtsregeln aus der staatlichen Anerkennung, die im Art. 9 Abs. 3 GG wurzelt.«

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 Art. 20 Abs. 3 Art. 80 Abs. 1 S. 1 ; HAG § 1 Abs. 4 § 4 Abs. 1, Abs. 2 § 5 Abs. 1 § 17 § 19 Abs. 2 S. 1, S. 4 ; TVG § 4 Abs. 1 § 5 ;

Gründe:

A.

In dem Ausgangsverfahren geht es um die Verfassungsmäßig.. keit und Gültigkeit der bindenden Festsetzungen von Entgelten und sonstigen Vertragsbedingungen ,der Heimarbeitsausschüsse.

I. Dem Schutze der in Heimarbeit Beschäftigten dient das Heimarbeitsgesetz - HAG - vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191). Ergänzend hierzu ist die Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes vom 9. August 1951 (BGBl. I S. 511) ergangen.

In Heimarbeit Beschäftigte sind nach § 1 Abs. 1 HAG die Heimarbeiter und die Hausgewerbetreibenden. Ihnen können gemäß § 1 Abs. 2 HAG bestimmte Personen gleichgestellt werden, wenn das wegen ihrer Schutzbedürftigkeit gerechtfertigt erscheint.