A.
In dem Ausgangsverfahren geht es um die Verfassungsmäßig.. keit und Gültigkeit der bindenden Festsetzungen von Entgelten und sonstigen Vertragsbedingungen ,der Heimarbeitsausschüsse.
I. Dem Schutze der in Heimarbeit Beschäftigten dient das Heimarbeitsgesetz - HAG - vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191). Ergänzend hierzu ist die Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes vom 9. August 1951 (BGBl. I S. 511) ergangen.
In Heimarbeit Beschäftigte sind nach § 1 Abs. 1 HAG die Heimarbeiter und die Hausgewerbetreibenden. Ihnen können gemäß § 1 Abs. 2 HAG bestimmte Personen gleichgestellt werden, wenn das wegen ihrer Schutzbedürftigkeit gerechtfertigt erscheint.
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