BVerfG - Beschluß vom 16.02.1987
1 BvR 727/81
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 5 ; BetrAVG §§ 1 ff. ; BGB § 611 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 554b ;
Fundstellen:
AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen
BetrAV 1987, 122
BetrAV 1987, 425
DB 1987, 1260
DRsp VI(610)199c
VersR 1987, 828
ZfSH/SGB 1987, 425
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 29.05.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 230/79
BGH, vom 13.05.1981 - Vorinstanzaktenzeichen IVa ZR 300/80

Verfassungsmäßigkeit der Einstandspflicht des Arbeitgebers (Trägerunternehmens) für die ausreichende finanzielle Ausstattung seiner Unterstützungskasse

BVerfG, Beschluß vom 16.02.1987 - Aktenzeichen 1 BvR 727/81

DRsp Nr. 1992/248

Verfassungsmäßigkeit der Einstandspflicht des Arbeitgebers (Trägerunternehmens) für die ausreichende finanzielle Ausstattung seiner Unterstützungskasse

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, die ein Unternehmn aufgrund des bei Unterstützungskassen üblichen Ausschlusses des Rechtsanspruchs den Arbeitgebern ohne Zusage betrieblicher Altersversorgungsleistungen gleichzubehandeln; denn nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besitzen auch die vom Arbeitgeber in Aussicht gestellten Versorgungsleistungen über eine Unterstützungskasse grundsätzlich Rechtsanspruchscharakter.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 5 ; BetrAVG §§ 1 ff. ; BGB § 611 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 554b ;

Gründe:

1. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichender Substantiierung (§ 92 BVerfGG) unzulässig, soweit sie in den angegriffenen Entscheidungen einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 GG erkennt. Es kann dem Vortrag nicht entnommen werden, inwieweit die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht Vereine zu bilden dadurch berührt werden könnte, daß sie für eine hinreichende finanzielle Ausstattung ihrer Unterstützungskasse Sorge zu tragen hat.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist im übrigen ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg.