BVerfG - Beschluß vom 15.04.2005
1 BvR 952/04
Normen:
SGB III § 136 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
BSG, vom 23.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen B 11 AL 213/03 B
LSG Baden-Württemberg, vom 15.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 AL 4869/02
SG Freiburg, vom 20.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 AL 650/02

Verfassungsmäßigkeit der fiktiven Berücksichtigung der Kirchensteuer bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes

BVerfG, Beschluß vom 15.04.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 952/04

DRsp Nr. 2005/8242

Verfassungsmäßigkeit der fiktiven Berücksichtigung der Kirchensteuer bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes

1. Mit Aufhebung der Regelung des § 136 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB III, wonach bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes fiktiv die Kirchensteuer auch bei solchen Arbeitslosen zu berücksichtigen ist, die keiner steuererhebenden Kirche angehören, ist die grundsätzliche Bedeutung einer Verfassungsbeschwerde, mit der die Verfassungswidrigkeit dieser Regelung geltend gemacht wird, entfallen.2. Die negative Religionsfreiheit der betroffenen Arbeitslosen ist durch die fiktive Berücksichtigung der Kirchensteuer als pauschaler Abzugsposten bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht beeinträchtigt.

Normenkette:

SGB III § 136 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die bis zum Jahre 2004 geltende Regelung des § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch (SGB III) vom 24. März 1997 (BGBl I S. 594), wonach bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes fiktiv die Kirchensteuer auch bei solchen Arbeitslosen berücksichtigt wurde, die keiner steuererhebenden Kirche angehörten.