BVerfG - Beschluß vom 02.04.1974
1 BvR 92/70; 1 BvR 97/70
Normen:
BRAO § 14 Abs. 1 Nr. 4 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 101 Abs. 1 Art. 103 ; ZPO § 51 § 78 § 244 ;
Fundstellen:
BVerfGE 37, 67
AP Nr. 49 zu Art. 12 GG
BayVBl 1976, 507
DRiZ 1974, 294
MDR 1974, 820
NJW 1974, 1279
Vorinstanzen:
I. OLG Hamburg - - Beschluß vom 13.01.1970 - 3 U 149/69,
OLG Hamburg, vom 29.01.1970 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 149/69
III. LG Hamburg - - Beschluß vom 16.10.1970 - 74 O 386/68,

Verfassungsmäßigkeit der Forderung nach Prozessfähigkeit des Prozessbevollmächtigten

BVerfG, Beschluß vom 02.04.1974 - Aktenzeichen 1 BvR 92/70; 1 BvR 97/70

DRsp Nr. 1996/8153

Verfassungsmäßigkeit der Forderung nach Prozessfähigkeit des Prozessbevollmächtigten

»1. Die der Zivilprozeßordnung für den Anwaltsprozeß zu entnehmende Regelung, daß der Prozeßbevollmächtigte prozeßfähig sein muß, ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.2. Die Prüfung der Prozeßfähigkeit eines Anwalts durch die Instanzgerichte muß in einem Verfahren erfolgen, dessen Hauptbeteiligter der betroffene Anwalt ist und das für diesen ausreichendes Gehör sowie effektiven Rechtsschutz sichert.«

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 1 Nr. 4 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 101 Abs. 1 Art. 103 ; ZPO § 51 § 78 § 244 ;

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerden richten sich dagegen, daß Gerichte der ersten und zweiten Instanz einen zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalt in zwei Zivilrechtsstreitigkeiten mit politischem Einschlag für nicht prozeßfähig gehalten haben.

I.

In den beiden Ausgangsverfahren verfolgt der Beschwerdeführer zu 1 a) (im folgenden: die beschwerdeführende Partei) Ansprüche auf Gegendarstellung und auf Widerruf zu Presseveröffentlichungen, die sich mit der Widerstandsgruppe Oster und der Roten Kapelle befaßten. Sein Prozeßbevollmächtigter ist der Beschwerdeführer zu 1 b) und 2), ein beim Landgericht und Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt (im folgenden: der beschwerdeführende Anwalt).