BGH - Urteil vom 08.03.2012
III ZR 191/11
Normen:
SGB VII § 104 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b; SGB VII § 104 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2012, 513
MDR 2012, 462
NZS 2012, 546
VRS 2012, 76
Vorinstanzen:
LG Hechingen, vom 11.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 226/10
OLG Stuttgart, vom 06.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 46/11

Verfassungsmäßigkeit der Haftungsbeschränkung in § 104 Abs. 1 SGB VII bei Schulunfällen

BGH, Urteil vom 08.03.2012 - Aktenzeichen III ZR 191/11

DRsp Nr. 2012/6148

Verfassungsmäßigkeit der Haftungsbeschränkung in § 104 Abs. 1 SGB VII bei Schulunfällen

Zum Begriff des Personenschadens, zur vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls und zur Verfassungsmäßigkeit der Haftungsbeschränkung in § 104 Abs. 1 SGB VII bei Schulunfällen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Normenkette:

SGB VII § 104 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b; SGB VII § 104 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten nach einem Schulunfall.

Der am 6. Juli 1998 geborene Kläger ist Schüler des Gymnasiums in A. -E. . Schulträger ist die Beklagte. Am 26. März 2009 nahm der Kläger am Sportunterricht teil. Beim Fangen-Spielen kam er zu Fall und verletzte sich an einer mit unverputzten Klinkersteinen besetzten Hallenwand. Seine Klage auf Schadensersatz hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung hat keinen Erfolg gehabt. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.

I.