BVerfG - Beschluß vom 06.03.1995
1 BvR 60/95
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; SchwbG § 1 § 3 ; SGB X § 48 ;
Fundstellen:
NJW 1995, 3049
NVwZ 1996, 60
SGb 1995, 297
SozR 3-3870 § 3 Nr. 6
Vorinstanzen:
BSG, vom 11.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 9 RVs 1/93

Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung der Änderungen der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung aufgestellten Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz

BVerfG, Beschluß vom 06.03.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 60/95

DRsp Nr. 1995/4677

Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung der Änderungen der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung aufgestellten "Anhaltspunkte" für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz

Infolge des Umstands, daß die § 3 SchwbG und § 48 SGB X allein keine Kriterien enthalten, aufgrund derer sämtliche denkbaren Behinderungen mit einem GdB zwischen 20 und 100 taxiert werden könnten, ist es den Gerichten nicht verwehrt, zur Konkretisierung der §§ 1 und 3 SchwbG eigene Beurteilungskriterien zu entwickeln oder anhand des Normprogramms des Schwerbehindertengesetzes auf Erfahrungswerte der Versorgungsverwaltung und den Stand der medizinischen Wissenschaft zurückzugreifen. Dabei können sich die Gerichte auch an den "Anhaltspunkten" des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung orientieren, zumal sich diese nach den langjährigen Erfahrungen des Bundessozialgerichts als ein einleuchtendes und abgewogenes, in sich geschlossenes Beurteilungsgefüge zum GdB darstellen, das darauf angelegt ist, eine gleichmäßige Gutachtertätigkeit und damit eine gleichmäßige Rechtsanwendung zu gewährleisten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; SchwbG § 1 § 3 ; SGB X § 48 ;

Gründe: