LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.11.2006
L 12 AS 1706/06
Normen:
GG Art. 1 Art. 20 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; SGB II § 20 Abs. 1 § 20 Abs. 2 S. 1 § 21 Abs. 5 § 22 Abs. 1 S. 1 § 23 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 20.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 1228/05

Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 SGB II, Bemessung des Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung, Berücksichtigung der Kosten der Haushaltsenergie sowie der Warmwasseraufbereitung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2006 - Aktenzeichen L 12 AS 1706/06

DRsp Nr. 2007/3087

Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 SGB II, Bemessung des Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung, Berücksichtigung der Kosten der Haushaltsenergie sowie der Warmwasseraufbereitung

1. Die Höhe der Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 SGB II ist nicht verfassungswidrig. 2. Mit einem Betrag in Höhe von 25,56 Euro ist der Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II für einen Hilfebedürftigen, dem aufgrund der Erkrankung an Achalasie, Dysphagie für die Dauer von 12 Monaten Vollkost verordnet wurde, ausreichend bemessen. 3. Ein Anteil für die Kosten der Haushaltsenergie sowie der Warmwasseraufbereitung ist bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II in Abzug zu bringen, da er in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten ist. Es ist zulässig, dass ein pauschaler Abzug für Haushaltsenergie und Warmwasserzubereitung vorgenommen wird, wenn eine Pauschalmiete vereinbart ist bzw sich der Betriebskostenabrechnung keine Differenzierung entnehmen lässt. Gegen die in den baden-württembergischen Richtlinien zur Umsetzung des SGB II vorgesehenen abzuziehenden Pauschalbeträge für die Kosten der Haushaltsenergie und Warmwasseraufbereitung bestehen keine Bedenken. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette: