BVerfG - Beschluß vom 27.07.1989
1 BvR 764/88
Normen:
AFG § 91 § 106 Abs. 3 § 125 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 14.04.1988 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 Ar 428/87

Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Arbeitslosengeldes bei Orientierung an niedrigerem Verdienst bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahme

BVerfG, Beschluß vom 27.07.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 764/88

DRsp Nr. 2005/17018

Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Arbeitslosengeldes bei Orientierung an niedrigerem Verdienst bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahme

Zwar gestaltet die Arbeitslosenversicherung als Zweig der Sozialversicherung ganz wesentlich das Sozialstaatsprinzip mit aus. Die Konkretisierung im einzelnen ist jedoch Sache des Gesetzgebers. Dieser ist durch das Gebot des sozialen Rechtsstaates nicht verpflichtet, eine Ausgestaltung des Systems der Arbeitslosenversicherung vorzusehen, bei der dem Versicherten ein Arbeitslosengeld gewährt wird, das ihm annähernd die Aufrechterhaltung seines bisherigen Lebensstandards ermöglicht. Es genügt vielmehr den Anforderungen des Art. 20 Abs. 1 GG, wenn dem Arbeitslosen angemessener Ersatz für den Ausfall geleistet wird, den er dadurch erleidet, daß er gegenwärtig keinen tariflich bezahlten Arbeitsplatz findet.

Normenkette:

AFG § 91 § 106 Abs. 3 § 125 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Urteil des Sozialgerichts, das die Verwaltungsentscheidung der Bundesanstalt für Arbeit über die Höhe des dem Beschwerdeführer gewährten Arbeitslosengeldes bestätigt hat, läßt keine Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers erkennen. Insbesondere sind die vom Sozialgericht angewandten Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.