Das Urteil des Sozialgerichts, das die Verwaltungsentscheidung der Bundesanstalt für Arbeit über die Höhe des dem Beschwerdeführer gewährten Arbeitslosengeldes bestätigt hat, läßt keine Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers erkennen. Insbesondere sind die vom Sozialgericht angewandten Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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