BVerfG - Beschluß vom 21.09.1976
2 BvR 350/75
Normen:
BRRG § 33 § 135 ; BVerfGG § 34 Abs. 4, BVerfGG § 90 Abs. 1 § 94 Abs. 5 Satz 1 ; BWG § 13 § 14 § 16 Abs. 2 ; BremDiakonG § 1 § 2 § 3 § 4 ; BremKG § 1 § 2 ; BremVerf Art. 59 Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 Art. 5 Abs. 2 Art. 38 Art. 46 Art. 48 Abs. 2 Art. 137 Abs. 1 Art. 140 ; WRV Art. 136 Art. 137 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Art. 138 Art. 139 Art. 141 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu Art. 140 GG
BVerfGE 42, 312
BayVBl 1977, 338
DÖV 1977, 51
DVBl 1976, 901
EuGRZ 1976, 404
JuS 1977, 299
NJW 1976, 2123
Vorinstanzen:
StGH Bremen, vom 15.01.1975 - Vorinstanzaktenzeichen St 3/1973

Verfassungsmäßigkeit der kirchengesetzlichen Regelung über die Unvereinbarkeit von Kirchenamt mit Abgeordnetenmandat

BVerfG, Beschluß vom 21.09.1976 - Aktenzeichen 2 BvR 350/75

DRsp Nr. 1996/6859

Verfassungsmäßigkeit der kirchengesetzlichen Regelung über die Unvereinbarkeit von Kirchenamt mit Abgeordnetenmandat

»1. Durch Art. 140 GG sind die Länder gehindert, die Kirchen in ihrer Freiheit stärker zu beschränken, als es nach Bundesverfassungsrecht zulässig ist.2. Das Bundesverfassungsgericht ist an die Auslegung einer Vorschrift der Landesverfassung durch den Landesstaatsgerichtshof gebunden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch eine Entscheidung des Landesstaatsgerichtshofs, die auf einer in der Auslegung des Landesstaatsgerichtshofs mit dem Grundgesetz unvereinbaren Bestimmung der Landesverfassung beruht, aufheben.3. Art. 48 Abs. 2 GG verbietet u.a. weder einschränkende Regelungen hinsichtlich der Übernahme und Ausübung des Abgeordnetenmandats, die ihren Ursprung außerhalb des Rechtskreises der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland haben, noch sozialadäquate Behinderungen. Der Anwendungsbereich des Art. 48 Abs. 2 GG wird insbesondere nur durch eine Regelung berührt, die die Übernahme oder Ausübung des Abgeordnetenmandats erschweren oder unmöglich machen soll, nicht aber durch eine Regelung, die in eine andere Richtung zielt und nur unvermeidlicherweise die tatsächliche Folge oder Wirkung einer Beeinträchtigung der Freiheit der Mandatsübernahme und -ausübung hat.