BVerfG - Beschluß vom 27.09.2005
2 BvL 11/02
Normen:
BeihilfeVO NW § 12a ; GG Art. 100 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 114, 303
JuS 2006, 263
NVwZ 2006, 322
Vorinstanzen:
I. VG Gelsenkirchen - 3 K 1122/99 - 28.6.2002, 10.2.2004 II. VG Gelsenkirchen - 3 K 3713/99 - 28.6.2002, 10.2.2004 III. VG Gelsenkirchen - 3 K 3741/99 - 28.6.2002, 10.2.2004,

Verfassungsmäßigkeit der Kostendämpfungspauschale im Beihilferecht; Konkurrenz von Gesetzes- und Verordnungsrecht; Unzulässigkeit einer Richtervorlage betreffend die beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale

BVerfG, Beschluß vom 27.09.2005 - Aktenzeichen 2 BvL 11/02 - Aktenzeichen 2 BvL 12/02 - Aktenzeichen 2 BvL 13/02

DRsp Nr. 2005/20910

Verfassungsmäßigkeit der Kostendämpfungspauschale im Beihilferecht; Konkurrenz von Gesetzes- und Verordnungsrecht; Unzulässigkeit einer Richtervorlage betreffend die beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale

Ein Gericht kann über die Vereinbarkeit von Verordnungsrecht mit höherrangigem (Bundes-)Recht auch dann selbst entscheiden, wenn das Verordnungsrecht durch ein förmliches Gesetzes geändert oder ergänzt worden ist. Ändert das Parlament wegen des sachlichen Zusammenhangs eines Reformvorhabens bestehende Verordnungen oder fügt es in diese neue Regelungen ein, so ist das dadurch entstandene Normgebilde aus Gründen der Normenklarheit insgesamt als Verordnung zu qualifizieren.

Normenkette:

BeihilfeVO NW § 12a ; GG Art. 100 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Gegenstand der Vorlagen ist die in der Landesbeihilfenverordnung (NW BVO) geregelte beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale im nordrhein-westfälischen Beamtenrecht.