BVerfG - Beschluß vom 30.09.1987
2 BvR 933/82
Normen:
2. HStruktG Art. 2 § 1 Nr. 7 ; BeamtVG § 55 Abs. 1, Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Art. 20 Abs. 3 Art. 33 Abs. 5 Art. 38 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 76, 256
AP Nr. 32 zu Art. 14 GG
BayVBl 1988, 110
DÖV 1988, 217
DRsp V(570)394b
DVBl 1988, 191
EuGRZ 1987, 507
JuS 1988, 997
NJW 1988, 1015
NVwZ 1988, 329
ZBR 1988, 23

Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, und zwar in der Fassung des Artikels 2 § 1 Nr. 7 des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes

BVerfG, Beschluß vom 30.09.1987 - Aktenzeichen 2 BvR 933/82

DRsp Nr. 1992/204

Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, und zwar in der Fassung des Artikels 2 § 1 Nr. 7 des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes

»1. Im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG verbleibt dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum des politischen Ermessens, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten regeln und den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann.2. Der Dienstherr kann sich von der ihm nach Art. 33 Abs. 5 GG obliegenden Alimentationspflicht dadurch entlasten, daß er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind.3. Unter dem Blickwinkel des Alimentationsprinzips handelt es sich bei den Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG um auf die Versorgungsbezüge anrechenbare Leistungen aus einer öffentlichen Kasse.