BVerfG - Beschluß vom 15.04.1969
1 BvL 18/68
Normen:
GAL § 3 Abs. 2 § 3 Abs. 3 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 105 zu Art. 3 GG
DB 1969, 1104
RdL 1969, 154
SGb 1969, 452
ZfS 1969, 171
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 02.09.1968 - Vorinstanzaktenzeichen S 6/LA 19/67

Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der Altershilfe für Landwirte

BVerfG, Beschluß vom 15.04.1969 - Aktenzeichen 1 BvL 18/68

DRsp Nr. 1996/7879

Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der Altershilfe für Landwirte

»1. Es verstößt nicht gegen Art. 3 GG, wenn der Gesetzgeber die Leistungsvoraussetzungen in der Altershilfe für Landwirte anders als in der Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung regelt.2. Es ist auch mit Art. 3 GG vereinbar, daß der überlebende Ehegatte eines landwirtschaftlichen Unternehmers nur dann vorzeitiges Altersgeld erhält, wenn er selbst erwerbsunfähig ist oder sein verstorbener Ehegatte bereits anspruchsberechtigt war.«

Normenkette:

GAL § 3 Abs. 2 § 3 Abs. 3 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Regelung über die Gewährung von Altersgeld und vorzeitigem Altersgeld für Witwen und Witwer landwirtschaftlicher Unternehmer verfassungsgemäß ist.