Verfassungsmäßigkeit der sogenannten 100 %-Grenze im Beihilferecht des Landes Nordrhein-Westfalen - Berücksichtigung der Leistungen einer privaten Krankenversicherung
BVerfG, vom 13.11.1990 - Aktenzeichen 2 BvF 3/88
DRsp Nr. 1992/38
Verfassungsmäßigkeit der sogenannten 100 %-Grenze im Beihilferecht des Landes Nordrhein-Westfalen - Berücksichtigung der Leistungen einer privaten Krankenversicherung
»1. Kraft seiner Fürsorgepflicht muß der Dienstherr Vorkehrungen treffen, daß der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts- und Todesfälle nicht gefährdet wird. Ob er dieser Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise Genüge tut, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen.2. a) Entscheidet sich der Dienstherr, seiner Fürsorgepflicht durch die Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Beihilfen nachzukommen, wie es geltendem Recht entspricht, so muß er sicherstellen, daß der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt.b) Eine in Ergänzung der zumutbaren Eigenvorsorge lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht nicht.
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