Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung zur Einbeziehung von Anwartschaften aus Zusatzversorgungen der ehemaligen DDR
Die Anwendung der Stichtagsregelung auf Fälle des vom Bundessozialgericht entwickelten fiktiven Anspruchs auf Einbeziehung in ein System der Zusatzversorgung bewirkt keine dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1GG widersprechenden nachteilige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu denjenigen, die von der Regelung der gesetzlich fingierten Anwartschaft in § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG Nutzen gezogen haben. Das Bundessozialgericht war durch den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gehalten, diese Sonderregelung, die wenige betraf, auf alle diejenigen zur Anwendung zu bringen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch im Sinne der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung erfüllten.
Normenkette:
Einigungsvertrag Art. 20 Abs. 2 S. 2, 3, Anl. II Kap. VIII Sachg. II Abschn. III Nr. 9 ; RAnglG; AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1, 2 § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Gründe:
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