Gründe:
Die angegriffenen Entscheidungen sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
1. Die Strafvorschrift des § 227 Abs. 1 Nr. 2 AFG, auf der die angegriffenen Entscheidungen beruhen, und die Auslegung dieser Vorschrift durch die Fachgerichte verstoßen nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.