BVerfG - Beschluß vom 21.04.1964
2 BvR 203/62; 2 BvR 206/62; 2 BvR 219/62; 2 BvR 221/62
Normen:
BBG § 115 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Art. 20 Abs. 1 Art. 33 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BVerfGE 17, 337
AP Nr. 2 zu § 115 BBG
DÖV 1966, 106
MDR 1964, 903
NJW 1964, 1785
PersV 1965, 15
RiA 1964, 287
ZBR 1964, 273
ZfS 1964, 276
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 14.02.1964 - Vorinstanzaktenzeichen VI C 103.60
BVerwG, vom 14.02.1964 - Vorinstanzaktenzeichen VI C 60.61
BVerwG, vom 14.02.1964 - Vorinstanzaktenzeichen VI C 30.61
BVerwG, vom 14.02.1964 - Vorinstanzaktenzeichen VI C 62.61

Verfassungsmäßigkeit der teilweisen Anrechnung von Renten- auf Versorgungsbezüge

BVerfG, Beschluß vom 21.04.1964 - Aktenzeichen 2 BvR 203/62; 2 BvR 206/62; 2 BvR 219/62; 2 BvR 221/62

DRsp Nr. 1996/7640

Verfassungsmäßigkeit der teilweisen Anrechnung von Renten- auf Versorgungsbezüge

»Die Anrechnung eines Rententeils auf die Versorgungsbezüge eines Beamten nach § 115 BBG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.«

Normenkette:

BBG § 115 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Art. 20 Abs. 1 Art. 33 Abs. 5 ;

Gründe:

A.

I. Die Laufbahn zahlreicher Beamter des einfachen Dienstes, insbesondere innerhalb der Bundesbahn- und der Bundespostverwaltung, beginnt mit einer Beschäftigung auf Grund eines Arbeitsvertrages; erst nach einer Reihe von Jahren werden sie ins Beamtenverhältnis übernommen. Für diesen Kreis der öffentlichen Bediensteten erhebt sich die Frage der Anerkennung ihrer im privaten Beschäftigungsverhältnis verbrachten Jahre als ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Nach § 115 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) sollen Zeiten, in denen ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne erhebliche Unterbrechung - seit Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes: ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung - tätig war, als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat.