BVerfG - Beschluß vom 13.07.2005
1 BvR 1041/05
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
NJW 2006, 496
NVwZ 2005, 1418
Vorinstanzen:
BSG, vom 26.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen B 11a/11 AL 15/04 BH

Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht

BVerfG, Beschluß vom 13.07.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 1041/05

DRsp Nr. 2005/12822

Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde davon abhängig gemacht wird, dass auch die beabsichtigte Revision hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn der zur Entscheidung berufene Senat des Obersten Bundesgerichts (hier: BSG) sich auch in der Sache mit den Erfolgsaussichten der angestrebten Revision auseinander gesetzt hat und diese verneint hat.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender Erfolgsaussichten der angestrebten Revision.

I. 1. Das Sozialgericht wies eine Klage des Beschwerdeführers wegen der Verhängung einer Sperrzeit und der Bemessung von Leistungen des Arbeitsförderungsrechts ab. Dabei bezog es einen zwischenzeitlich ergangenen und den Streitgegenstand betreffenden ablehnenden Überprüfungsbescheid nach § 44 Abs. 1 SGB X nicht in das Verfahren ein, weil es von ihm nichts erfahren hatte. Erst das Landessozialgericht entschied gemäß § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 96 Abs. 1 auch über diesen Bescheid. Insoweit wies es die Klage ab, im Übrigen die Berufung zurück. Die Revision ließ es nicht zu.