Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender Erfolgsaussichten der angestrebten Revision.
I. 1. Das Sozialgericht wies eine Klage des Beschwerdeführers wegen der Verhängung einer Sperrzeit und der Bemessung von Leistungen des Arbeitsförderungsrechts ab. Dabei bezog es einen zwischenzeitlich ergangenen und den Streitgegenstand betreffenden ablehnenden Überprüfungsbescheid nach § 44 Abs. 1 SGB X nicht in das Verfahren ein, weil es von ihm nichts erfahren hatte. Erst das Landessozialgericht entschied gemäß § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 96 Abs. 1 auch über diesen Bescheid. Insoweit wies es die Klage ab, im Übrigen die Berufung zurück. Die Revision ließ es nicht zu.
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