BVerfG - Beschluß vom 14.05.1969
1 BvR 615/67; 1 BvR 303/68
Normen:
BVG § 5 Abs. 1 § 30 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 7 Buchst. a § 40a Abs. 4 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 80 Abs. 1 S. 2 ; VO (Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 des BVG) § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZfS 1969, 206
Vorinstanzen:
BSG, vom 17.08.1967 - Vorinstanzaktenzeichen 8 RV 913/66
LSG Bayern, vom 14.03.1968 - Vorinstanzaktenzeichen L 17/V 720/66

Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Berufsschadensausgleichs nach dem BVG

BVerfG, Beschluß vom 14.05.1969 - Aktenzeichen 1 BvR 615/67; 1 BvR 303/68

DRsp Nr. 1996/7885

Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Berufsschadensausgleichs nach dem BVG

»1. Die in § 30 Absatz 7 Buchstabe a und § 40 a Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom 21. Februar 1964 erteilten Ermächtigungen sind mit dem Grundgesetz vereinbar.2. § 5 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Absatz 3 und 4 des Bundesversorgungsgesetzes vom 30. Juli 1964 hält sich im Rahmen dieser Ermächtigung. Er ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit er alle selbständig Tätigen mit abgeschlossener Hochschulbildung zu einer Berufsgruppe zusammenfaßt und ihr als Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 des Bundesbesoldungsgesetzes zuordnet.3. § 6 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Absatz 3 und 4 des Bundesversorgungsgesetzes hält sich im Rahmen der Ermächtigung. Er verstößt nicht gegen das Grundgesetz, soweit er für die Berücksichtigung eines höheren Durchschnitteinkommens den Nachweis verlangt, daß der Beschädigte bereits vor seiner Schädigung ein höheres Einkommen erzielt hatte, und in diesen Fällen höchstens das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 16 als Vergleichsgrundlage vorsieht.«

Normenkette:

BVG § 5 Abs. 1 § 30 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 7 Buchst. a § 40a Abs. 4 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 80 Abs. 1 S. 2 ;