LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 21.03.2017
6 Ta 37/17
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; KSchG § 23 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1; ArbGG § 11a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 30.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2097/16

Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften zur ProzesskostenhilfebewilligungHinreichende Erfolgsaussicht als Prüfung bei der Prozesskostenhilfe

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.03.2017 - Aktenzeichen 6 Ta 37/17

DRsp Nr. 2021/14466

Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften zur Prozesskostenhilfebewilligung Hinreichende Erfolgsaussicht als Prüfung bei der Prozesskostenhilfe

1. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Vorschriften zur Prozesskostenhilfe gewährleisten demnach eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen deshalb nicht überzogen sein. 2. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht die Rechtsstandpunkte des Klägers zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Umgekehrt ist die hinreichende Erfolgsaussicht nur dann zu verneinen, wenn diese nur entfernt oder schlechthin ausgeschlossen ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe teilweise ablehnende Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 30.01.2017 - 4 Ca 2097/16 - abgeändert.