I
Der Kläger begehrt, die bindende Festsetzung des Werts seines Rechts auf Altersruhegeld (ARG) zurückzunehmen und einen höheren Wert dieses Rechts unter Berücksichtigung von drei Jahren Kindererziehungszeit neu festzustellen.
Die Beklagte erkannte mit bindendem Bescheid vom 9. März 1989 dem am 4. Juni 1922 geborenen Kläger ARG zu. Bei der Festsetzung des Werts dieses Rechts berücksichtigte sie zwölf Kalendermonate als Zeiten der Kindererziehung des am 27. Februar 1954 geborenen Sohnes des Klägers nämlich vom 1. März 1954 bis 28. Februar 1955.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|