A.
I.
Das
(1) Die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis ist stets zuzulassen.
2) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht.
Nach § 10 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S.625) - BVerwGG - ist für die Revision gegen Urteile der Oberverwaltungsgerichte das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
II.
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