Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 3 Selbsverwaltungsgesetz
Daß § 14 Abs. 3 GSv die Mitwirkung der Arbeitnehmer bei Errichtung einer Innungskrankenkasse auf die Zustimmung der Gesellenausschüsse beschränkt und eine Urabstimmung aller Beschäftigten ausschließt, könnte als Verletzung des Grundsatzes der Demokratie, wegen der Benachteiligung der in den Gesellenausschüssen nicht vertretenen Arbeitnehmer auch als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Die Bestimmung ist aber mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die zur Entscheidung stehenden Gerichtsvorlagen betreffen die Frage, ob § 225 aRVO, der bei Errichtung von Krankenkassen allgemein eine Urabstimmung der Beteiligten vorschreibt, auch auf die Errichtung von Innungskrankenkassen anzuwenden ist.
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