BVerfG - Beschluß vom 04.04.1989
1 BvR 262/88
Normen:
FRG § 22 ; GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Art. 14 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 27.04.1987 - Vorinstanzaktenzeichen L-2/An-482/85
BSG, vom 26.01.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 4/11a BA 182/87

Verfassungsmäßigkeit des § 22 FRG

BVerfG, Beschluß vom 04.04.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 262/88

DRsp Nr. 2005/17027

Verfassungsmäßigkeit des § 22 FRG

§ 22 FRG, der rentenberechtigten Frauen niedrigere Verdienste zuordnet als Männern, ist mit Art. 3 Abs. 2 GG noch vereinbar.

Normenkette:

FRG § 22 ; GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Bundessozialgerichts richtet, ist sie unzulässig, weil sie im Sinne der §§ 23, 92 BVerfGG nicht ausreichend begründet worden ist. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin läßt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, inwiefern diese durch die angegriffene Entscheidung in ihren Grundrechten verletzt sein könnte (vgl. BVerfGE 28, 17 >19<). Der gerügte Verstoß gegen die Art. 19 Abs. 4, Art. 103 GG kommt nicht in Betracht; denn die Beschwerdeführerin hatte in drei Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit Gelegenheit, ihr Anliegen vorzutragen. Der Umstand, daß ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften (§§ 160, 160 a SGG) als unzulässig verworfen worden ist, vermag als solcher keine Grundrechtsverletzung der Beschwerdeführerin zu begründen.