Gründe:
Die angefochtenen Entscheidungen und die ihnen zugrunde liegende Norm des § 32 Abs. 4 Buchst. a Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) verletzen Art. 3 Abs. 1 GG nicht.
Wie das Bundesverfassungsgericht bereits im - vom Bundessozialgericht zitierten - Beschluß des Ausschusses vom 5. Mai 1981 (1 BvR 336/81 -) ausgeführt hat, sollten mit der Regelung des § 32 Abs. 4 AVG (jetzt § 32 Abs. 4 Buchst. a AVG) allein diejenigen Nachteile ausgeglichen werden, die bei der Anwendung der Rentenformel im Hinblick auf die typischerweise während der ersten fünf Kalenderjahre seit Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung erzielten relativ geringen Einkünfte entstehen. Das Bundessozialgericht hat auch zu Recht darauf hingewiesen, daß die Einkommenssituation derjenigen Versicherten, die - wie der Beschwerdeführer - die Ausbildung durch Kriegsteilnahme unterbrechen mußten und erst später fortsetzen konnten, nicht die Besonderheiten aufweist, die für die "Berufsanfänger-Regelung" des § 32 Abs. 4 Buchst. a AVG typisch ist. Es besteht deshalb ein hinreichender sachlicher Grund für die gesetzliche Differenzierung (vgl. BVerfGE 55, 72 >88<; 71, 146 >154 f.<).