BVerfG - Beschluß vom 26.05.1976
2 BvL 13/75
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 92 Abs. 1 Art. 95 Art. 97 ; GVG § 108 ; LwVG §§ 1 4 Abs. 2 Abs. 3 Abs. 4 § 7 Abs. 1, 11, 20 ; ZPO §§ 41 48 ;
Fundstellen:
BVerfGE 42, 206
AP Nr. 3 zu Art. 92 GG
DRiZ 1976, 282
NJW 1976, 1883
Vorinstanzen:
AG Albstadt, vom 07.11.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 4 GR (B) 2/75

Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Landwirtschaftssachen

BVerfG, Beschluß vom 26.05.1976 - Aktenzeichen 2 BvL 13/75

DRsp Nr. 1996/6856

Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Landwirtschaftssachen

1. Zum Wesen der richterlichen Tätigkeit gehört, daß sie von einem nichtbeteiligten Dritten in sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt wird. Die ehrenamtlichen Richter in Landwirtschaftsgerichten sind sachlich und persönlich unabhängig. Ihre sachliche Unabhängigkeit folgt daraus, daß das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen keine Normen enthält, die Art 97 Abs. 1 GG, der für Berufs- wie für Laienrichter gleichermaßen gilt, zuwiderlaufen.2. Den landwirtschaftlichen Beisitzern ist auch ein Minimum persönlicher Unabhängigkeit dadurch garantiert, daß sie vor Ablauf ihrer Amtszeit nur unter den in § 7 Abs. 1 LwVG bestimmten Voraussetzungen und gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung abberufen werden können. Ebensowenig wird ihre Unabhängigkeit dadurch in Frage gestellt, daß der Gesetzgeber ihre Berufung auf den Zeitraum von 3 Jahren bemessen hat, wobei eine wiederholte Berufung zulässig ist. Eine vergleichbare Regelung hat der Gesetzgeber z.B. auch für die in der Kammer für Handelssachen mitwirkenden ehrenamtlichen Richter getroffen (§ 108 GVG).

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 92 Abs. 1 Art. 95 Art. 97 ; GVG § 108 ; LwVG §§ 1 4 Abs. 2 Abs. 3 Abs. 4 § 7 Abs. 1, 11, 20 ; ZPO §§ 41 48 ;

Gründe:

A.

I.