BVerfG - Beschluss vom 23.05.2017
2 BvL 10/11; 2 BvL 28/14
Normen:
SVG § 14 Nr. 1; SVG § 16; SVG § 26 Nr. 1; SVG § 55b Abs. 3 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 5; GG Art. 100 Abs. 1 S. 1 2. Alt.;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 10747/11
VG München, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen M 21 K 12.2042

Verfassungsmäßigkeit des § 55b Abs. 3 S. 1 Soldatenversorgungsgesetz (SVG); Auswirkungen von Kapitalabfindungen auf die Ruhestandsbezüge; Berücksichtigung von Zahlungen im Zusammenhang mit einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder der Europäischen Union (EU); Besoldungs- und versorgungsrechtlichen Behandlung von Dienstzeiten in zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen; Vermeidung einer Überalimentierung ebenso wie einer Unteralimentierung; Abhängigkeit der Höhe des Ruhensbetrages a von der Dauer der Beurlaubung für den Dienst in der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung; Alimentationsprinzip im Beamtenrecht

BVerfG, Beschluss vom 23.05.2017 - Aktenzeichen 2 BvL 10/11; 2 BvL 28/14

DRsp Nr. 2017/8485

Verfassungsmäßigkeit des § 55b Abs. 3 S. 1 Soldatenversorgungsgesetz (SVG); Auswirkungen von Kapitalabfindungen auf die Ruhestandsbezüge; Berücksichtigung von Zahlungen im Zusammenhang mit einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder der Europäischen Union (EU); Besoldungs- und versorgungsrechtlichen Behandlung von Dienstzeiten in zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen; Vermeidung einer Überalimentierung ebenso wie einer Unteralimentierung; Abhängigkeit der Höhe des Ruhensbetrages a von der Dauer der Beurlaubung für den Dienst in der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung; Alimentationsprinzip im Beamtenrecht

Es gibt weder einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), der die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten im Dienste einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung zwingend anordnet oder untersagt, noch einen solchen Grundsatz, nach dem sich der Umgang mit Kapitalabfindungen aus dem Dienst in zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen bestimmt.

Tenor

1.

Die Verfahren 2 BvL 10/11 und 2 BvL 28/14 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2.

Die Vorlage des Bayerischen Verwaltungsgerichts München in der Sache 2 BvL 28/14 ist unzulässig.

3.