BVerfG - Beschluß vom 15.01.1974
2 BvL 9/73
Normen:
ArbGG § 59 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 36, 298
AP Nr. 1 zu § 59 ArbGG 1953
AuR 1974, 220
BayVBl 1974, 275
BB 1974, 421
JuS 1974, 588
MDR 1974, 731
NJW 1974, 847
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 08.03.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 78/73

Verfassungsmäßigkeit des § 59 ArbGG

BVerfG, Beschluß vom 15.01.1974 - Aktenzeichen 2 BvL 9/73

DRsp Nr. 1996/8144

Verfassungsmäßigkeit des § 59 ArbGG

1. Die Bemessung der Einspruchsfrist die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs nicht in unzumutbarer, sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren darf.2. Die für den Einspruch beim Arbeitsgericht vorgesehene Dreitagefrist stellt den zeitlichen Mindestspielraum dar, der den Gebrauch des Rechtsbefehls überhaupt noch möglich macht. Eine Wochenfrist, wie sie beim Amtsgericht vorgesehen ist, würde der Forderung des Art. 103 Abs. 1 GG in besserer Weise gerecht werden. Gleichwohl führt die Kürze der Einspruchsfrist noch nicht zu einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Versäumnisurteil an einem Freitag zugestellt wurde.

Normenkette:

ArbGG § 59 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob die auf drei Tage begrenzte Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

I.