BVerfG - Urteil vom 07.05.1969
2 BvL 15/67
Normen:
GG Art. 19 Abs. 1 Satz 1 ; MitbestErgGÄndG Art. 1 Art. 3 Abs. 2 ; MontanMitbestGErgG § 16 Satz 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 16 MitbestErgG
DB 1969, 873
DVBl 1969, 542
DÖV 1969, 424
JZ 1969, 426
JuS 1969, 435
MDR 1969, 637
NJW 1969, 1203
Vorinstanzen:
LG Dortmund - Beschluß vom 10.08.1967 8 Akt E 1/67,

Verfassungsmäßigkeit des Änderungsgesetzes zum Montanmitbestimmungsgesetz

BVerfG, Urteil vom 07.05.1969 - Aktenzeichen 2 BvL 15/67

DRsp Nr. 1996/7882

Verfassungsmäßigkeit des Änderungsgesetzes zum Montanmitbestimmungsgesetz

»1. Der Begriff des Maßnahmegesetzes ist verfassungsrechtlich irrelevant.2. Einzelfallgesetze sind als solche nach dem Grundgesetz nicht schlechthin unzulässig. Ein über Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG hinausgreifendes Verbot von Einzelfallgesetzen läßt sich insbesondere nicht aus dem Rechtsstaatsprinzip herleiten. Dem Grundgesetz kann nicht entnommen werden, daß es - von Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG abgesehen - von einem Gesetzesbegriff ausgeht, der als Inhalt der Gesetze lediglich generelle Regelungen zuläßt. Mit der Regelung eines einzelnen Falles greift der Gesetzgeber nicht notwendig in die Funktionen ein, die die Verfassung der vollziehenden Gewalt oder der Rechtsprechung vorbehalten hat.«

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 1 Satz 1 ; MitbestErgGÄndG Art. 1 Art. 3 Abs. 2 ; MontanMitbestGErgG § 16 Satz 2 ;

Gründe:

A.

I. 1. Nach § 96 Abs. 1 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 - AktG - (BGBl. I S. 1089) setzt sich der Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften zusammen

bei Gesellschaften, für die § 76 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer,

bei Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer und aus