RVO § 636 Abs. 1 § 637 Abs. 1 ; SGB VI § 93 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Buchst. A ; ZPO §§ 114 ff ;
Fundstellen:
AP Nr. 15 zu § 847 BGB
AP Nr. 21 zu § 636 RVO
EzA § 626 RVO Nr. 13
HVBG-INFO 1995, 1880, 1881
NJW 1995, 1607
NVwZ 1995, 783
SGb 1995, 250
SozR 3-2200 § 636 Nr. 1
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 28.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ha 1/94
LAG Nürnberg, vom 25.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ta 24/94
Verfassungsmäßigkeit des Asschlusses von schmerzensgeld durch die gesetzliche Unfallversicherung
BVerfG, vom 08.02.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 753/94
DRsp Nr. 1995/4670
Verfassungsmäßigkeit des Asschlusses von schmerzensgeld durch die gesetzliche Unfallversicherung
1. Der Ausschluß des Anspruchs auf Schmerzensgeld durch die gesetzliche Unfallversicherung verstößt nicht nicht gegen das Grundgesetz (BVerfGE 34, 118).2. Treffen eine Verletztenrente und eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen, so wird zwar weiterhin der einen bestimmten Grenzbetrag übersteigende Betrag der Rente aus der Rentenversicherung nicht ausgezahlt (§ 93 Abs. 1SGB VI). Damit soll erreicht werden, daß der Verletzte ein Einkommen erhält, das in etwa seinem früheren Nettoverdienst entspricht, es aber im Regelfall nicht übersteigt. Anrechnungsfrei bleibt jedoch bei der Verletztenrente der Betrag, der als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) geleistet würde (§ 93 Abs. 2 Nr. 2 aSGB VI).
Normenkette:
RVO § 636 Abs. 1 § 637 Abs. 1 ; SGB VI § 93 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Buchst. A ; ZPO §§ 114 ff ;
Gründe:
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