BVerfG - Beschluss vom 04.12.2019
1 BvL 4/16
Normen:
GG Art. 100 Abs. 1; BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB II § 7 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 18.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 149/16

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Ausländern von bestimmten Sozialleistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II; Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses von Auszubildenden nach § 7 Abs. 5 SGB II; Anforderungen an die Begründung eines Vorlagebeschlusses; Anforderungen an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Normen; Erforderlichkeit einer verfassungskonformen Auslegung

BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019 - Aktenzeichen 1 BvL 4/16

DRsp Nr. 2020/2610

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Ausländern von bestimmten Sozialleistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II; Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses von Auszubildenden nach § 7 Abs. 5 SGB II; Anforderungen an die Begründung eines Vorlagebeschlusses; Anforderungen an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Normen; Erforderlichkeit einer verfassungskonformen Auslegung

Tenor

Die Vorlage ist unzulässig.

Normenkette:

GG Art. 100 Abs. 1; BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB II § 7 Abs. 5;

Gründe

A.

Das Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG betrifft den Ausschluss von Ausländerinnen und Ausländern von bestimmten Sozialleistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II und den Leistungsausschluss von Auszubildenden nach § 7 Abs. 5 SGB II, der auch Gegenstand einer weiteren Vorlage des Sozialgerichts Mainz ist (1 BvL 6/16).