BVerfG - Beschluß vom 14.04.1970
2 BvL 23/64
Normen:
GG Art. 14 Art. 131 ; Gesetz Nr. 131 § 53 § 55 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 28, 163
AP Nr. 1 zu § 55 RegelungsG
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 15.10.1964 - Vorinstanzaktenzeichen III 197/64

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlußsses von Versorgungsansprüchen von berufsmäßigen Angehörigen des früheren Reichsarbeitsdienstes

BVerfG, Beschluß vom 14.04.1970 - Aktenzeichen 2 BvL 23/64

DRsp Nr. 1996/7937

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlußsses von Versorgungsansprüchen von berufsmäßigen Angehörigen des früheren Reichsarbeitsdienstes

»Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung der Versorgung ehemaliger Reichsarbeitsdienstfürher (§ 55 Abs. 1 G 131).«1. Für die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse innerhalb des Reichsarbeitsdienstes gilt dasselbe wie für die Beamtenverhältnisse, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor 1945 eine nationalsozialistische Umprägung erfahren haben und deshalb mit dem Zusammenbruch erloschen sind (BVerfGE 3, 58 [133]).2. Soweit Versorgungsansprüche in Rechtsverhältnissen wurzeln, die am 8. Mai 1945 erloschen sind, können sie diesen Zeitpunkt nicht überdauert haben und nach diesem Zeitpunkt nicht mehr erwachsen.

Normenkette:

GG Art. 14 Art. 131 ; Gesetz Nr. 131 § 53 § 55 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

I.

Der Molkereibesitzer B ... trat im Mai 1933 als Lagerführer in den freiwilligen Arbeitsdienst ein. Am 1. Oktober 1935 wurde er als beamteter Arbeitsdienstführer (Oberstfeldmeister) in den Reichsarbeitsdienst übernommen, 1938 zum Arbeitsführer befördert und zum 31. Oktober 1943 als Oberarbeitsführer wegen Dienstunfähigkeit unter Gewährung lebenslänglicher Dienstzeitversorgung in den Ruhestand versetzt. Seitdem erhielt er bis zum Zusammenbruch 1945 Ruhegehalt.