SG Stuttgart - Urteil vom 20.03.2006
S 8 KR 3035/05
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ; SGB XI § 54 Abs. 1 § 55 Abs. 1 S. 1 § 55 Abs. 3 S. 1 ;

Verfassungsmäßigkeit des Beitragszuschlags für Kinderlose in der Pflegeversicherung

SG Stuttgart, Urteil vom 20.03.2006 - Aktenzeichen S 8 KR 3035/05

DRsp Nr. 2007/21106

Verfassungsmäßigkeit des Beitragszuschlags für Kinderlose in der Pflegeversicherung

Es war zulässig, die vom Bundesverfassungsgericht geforderte relative Entlastung beitragspflichtiger Versicherter mit Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung bei der Bemessung der Beiträge so auszugestalten, dass die Beitragsbelastung Versicherter mit Kindern nicht abgesenkt und die Beitragsbelastung Versicherter ohne Kinder erhöht wird. Diese Erhebung eines Beitragszuschlages von 0,25% für kinderlose Versicherte ist nicht verfassungswidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ; SGB XI § 54 Abs. 1 § 55 Abs. 1 S. 1 § 55 Abs. 3 S. 1 ;