BVerfG - Beschluß vom 23.05.1990
1 BvR 467/90
Normen:
ArbGG § 72 § 72a ; GG Art. 3 Abs. 1 ; ZPO § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;

Verfassungsmäßigkeit des Fehlens einer Nichtzulassungsbeschwerde in allgemeinen Zivilsachen

BVerfG, Beschluß vom 23.05.1990 - Aktenzeichen 1 BvR 467/90

DRsp Nr. 2004/15492

Verfassungsmäßigkeit des Fehlens einer Nichtzulassungsbeschwerde in allgemeinen Zivilsachen

1. Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, wenn der Gesetzgeber aus sachlichen Gesichtspunkten Rechtsmittel für einzelne Fallgruppen oder Sachgebiete unterschiedlich regelt. Erst wenn für eine vom Gesetzgeber angeordnete Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind, kann von einer Verletzung des Gleichheitssatzes gesprochen werden. 2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber des Arbeitsgerichtsgesetzes die beabsichtigte Entlastung des Bundesarbeitsgerichts zunächst einmal durch Abschaffung der zulassungsfreien Divergenzrevision, allerdings verbunden mit der Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde zu erreichen suchte Es ist auch nicht zwingend, daß er in gleicher Weise für einen Zugang zum Bundesgerichtshof hätte sorgen müssen.

Normenkette:

ArbGG § 72 § 72a ; GG Art. 3 Abs. 1 ; ZPO § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist ungeachtet der Bedenken gegen ihre Zulässigkeit (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) jedenfalls nicht begründet.