BVerfG - Urteil vom 31.07.1973
2 BvF 1/73
Normen:
GG Art. 59 Abs. 2 Art. 116 Abs. 1 ; Gesetz zu dem Vertrag vom 21. Dezember 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 6.Juni 1973 (Bundesgesetzbl. Teil II S. 421); Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Dezember 1972;
Fundstellen:
BVerfGE 36, 1
AP Nr. 1 zu Art. 23 GG
BayVBl 1973, 490
DÖV 1973, 606
DRiZ 1973, 318
DVBl 1973, 685
JuS 1973, 714
JZ 1973, 588
MDR 1973, 826
NJW 1973, 1539

Verfassungsmäßigkeit des Grundlagenvertrags

BVerfG, Urteil vom 31.07.1973 - Aktenzeichen 2 BvF 1/73

DRsp Nr. 1996/8124

Verfassungsmäßigkeit des Grundlagenvertrags

»1. Art. 59 Abs. 2 GG verlangt für alle Verträge, die die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, die parlamentarische Kontrolle in der Form des Zustimmungsgesetzes, gleichgültig, ob der als Vertragspartner beteiligte Staat nach dem Recht des Grundgesetzes Ausland ist oder nicht.2. Der Grundsatz des judicial self-restraint zielt darauf ab, den von der Verfassung für die anderen Verfassungsorgane garantierten Raum freier politischer Gestaltung offenzuhalten.3. Mit der Entscheidung des Grundgesetzes für eine umfassende Verfassungsgerichtsbarkeit ist es unvereinbar, daß die Exekutive ein beim Bundesverfassungsgericht anhängiges Verfahren überspielt.Ergibt sich, wie in diesem Fall, ausnahmsweise einmal eine Lage, in der das Inkrafttreten eines Vertrages vor Abschluß des verfassungsgerichtlichen Verfahrens nach Auffassung der Exekutive unabweisbar geboten erscheint, so haben die dafür verantwortlichen Verfassungsorgane für die sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen einzustehen.