BVerfG - Beschluss vom 17.12.2019
1 BvL 6/16
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1; BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1; SGB II § 7 Abs. 5; SGB II § 27 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 18.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 99/14

Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses von (ausländischen) Auszubildenden nach § 7 Abs. 5 SGB II; Anforderungen an die Begründung eines Vorlagebeschlusses; Anforderungen an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm; Erforderlichkeit einer verfassungskonformen Auslegung; Möglichkeit der Anwendung der damaligen Härtefallvorschrift des § 27 Abs. 4 SGB II

BVerfG, Beschluss vom 17.12.2019 - Aktenzeichen 1 BvL 6/16

DRsp Nr. 2020/2612

Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses von (ausländischen) Auszubildenden nach § 7 Abs. 5 SGB II; Anforderungen an die Begründung eines Vorlagebeschlusses; Anforderungen an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm; Erforderlichkeit einer verfassungskonformen Auslegung; Möglichkeit der Anwendung der damaligen Härtefallvorschrift des § 27 Abs. 4 SGB II

Tenor

Die Vorlage ist unzulässig.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1; BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1; SGB II § 7 Abs. 5; SGB II § 27 Abs. 4;

Gründe

I.

Das Vorlageverfahren betrifft den in § 7 Abs. 5 SGB II geregelten Ausschluss von Auszubildenden von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, aber tatsächlich nicht gefördert wird.