A.
1. Das Land Schleswig-Holstein erließ am 3. Mai 1950 das Gesetz zur Regelung vordringlicher Angelegenheiten des Betriebsräterechts (GVBl. S. 169), das auch auf Betriebe und Verwaltungen des Landes und der ihm eingeordneten öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten anwendbar war. Am 11. Oktober 1952 erging das Betriebsverfassungsgesetz des Bundes (BGBI. I S. 681). § 88 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes lauten:
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